Sterbegeld

Sterbegeld
I. Sozialversicherung:Versicherungsleistung im Todesfall zur Deckung der mit der Beisetzung etc. entstehenden Aufwendungen.
- 1. Gesetzliche Unfallversicherung (§ 64 SGB VII): St. wird gezahlt, wenn der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls oder eines gleichbestehenden Sachverhaltes verstorben oder verschollen ist; es beträgt ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Außerdem hat der Unfallversicherungsträger stets die Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung zu bezahlen, bei ausländischen Gastarbeitern auch in den Heimatort.
- 2. Kriegsopferversorgung: St. als Leistung an die Angehörigen eines verstorbenen Beschädigten (neben dem  Bestattungsgeld) in Höhe des Dreifachen der ihm für den Sterbemonat zustehenden Versorgungsbezüge. St. wird neben den  Hinterbliebenenrenten gewährt (§ 37 BVG).
II. Lohnsteuerrecht:1. Begriff: An Angehörige von verstorbenen Arbeitnehmern gezahlte Gelder oder Weiterzahlung von Gehalt oder Lohn im Sterbemonat.
- 2. Steuerliche Behandlung: Diese Bezüge gelten als  Arbeitslohn der Empfänger und sind entsprechend deren  Lohnsteuerkarte steuerpflichtig. Werden die Bezüge eines Gnadenvierteljahrs in einer Summe ausgezahlt, beträgt der  Lohnzahlungszeitraum auch ein Vierteljahr.

Lexikon der Economics. 2013.

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